Sehr geehrter Herr Pfeifer, auf Ihre Fragen zum Einsatz von Wahlmaschinen kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Neben der Vermeidung von Zählfehlern sowie der Abgabe ungewollt ungültiger Stimmen liegt der besondere Nutzen des Einsatzes von Wahlgeräten in der minutenschnellen Ergebnisermittlung im Wahlbezirk. Dies erleichtert die Gewinnung von ehrenamtlichen Wahlhelfern beträchtlich, zumal auch die Zahl der Wahlbezirke verkleinert werden kann. Diejenigen Städte und Gemeinden, die solche Geräte angeschafft haben, haben daher einen Anspruch darauf, dass über ihren Einsatz unter Zugrundelegung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden wird. Nach der Hessischen Wahlgeräteverordnung bedarf die Verwendung zugelassener Wahlgeräte für Landtagswahlen vor der Wahl der Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport; sie kann dabei unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die am 2. November 2007 erfolgte Bauartzulassung durch das Bundesministerium des Innern stellt nach der Hessischen Wahlgeräteverordnung auch für Hessen bindend fest, dass die Geräte für die Verwendung bei der Landtagswahl geeignet sind. Die Verwendungsgenehmigung vom 6. Dezember 2007 regelt deshalb lediglich die Bedingungen, unter denen die Geräte eingesetzt werden dürfen. Daher sind in der Verwendungsgenehmigung zusätzliche Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Wartung, die Programmierung für die bevorstehende Wahl oder die Versiegelung und Aufbewahrung der Geräte aufgenommen worden. Die technische Prüfung ist Bestandteil der Bauartzulassung durch das Bundesministerium des Innern und wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, die über den Quellcode der Geräte verfügt. Auf Grund dieser Prüfung sowie wegen des wahlorganisatorischen Umfelds ist das Vertrauen in die Richtigkeit des von den Geräten ausgewiesenen Ergebnisses gerechtfertigt. Es hat bisher keine auffälligen Wahlergebnisse in Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte eingesetzt worden sind, gegeben. Auch hat bisher niemand behauptet, dass die Wahlgeräte bei einer Wahl manipuliert worden seien. Der Bundes- wie der Landesgesetzgeber haben das Fehlen eines analogen Beweises bisher nicht zum Anlass genommen, die entsprechenden Vorschriften im Bundes- oder im Landtagswahlgesetz, die den Einsatz von Wahlgeräten erlauben, zu ändern. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Hannappel Leiter der Rechtsabteilung Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden Tel.: +49 (611) 353 1680 Fax: +49 (611) 353 1343 E-Mail: Wolfgang.Hannappel@HMDIS.hessen.de